Neu zu beachten ist insbesondere der Abschnitt 5 des Art. 39 Buchst. d) UZK. Demnach muss ein AEO C zukünftig praktische oder berufliche Befähigungen nachweisen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen.
Hinweise/Fragen zum Ausfüllen des Fragenkataloges, zur Antragstellung bzw. zum Monitoring beantworten wir Ihnen gerne.