Nach alter Fassung des Artikels 62 war es Unternehmen nur möglich Langzeit-Lieferantenerklärungen entweder für zukünftige Lieferungen oder rückwirkend für bereits gelieferte Waren auszustellen. Zukünftig ist es insofern wieder möglich eine einzige Langzeit-Lieferantenerklärung sowohl für bereits gelieferte Sendungen, als auch für zukünftige Warensendungen auszustellen.