Die ägyptische Zentralbank hat per Runderlass verkündet, dass künftig der Versand von Handelsdokumenten nur noch zwischen den Hausbanken des Exporteurs (im Ausland) und des Importeurs (in Ägypten) zulässig ist.
Der Importeur erhält andernfalls nicht die sog. "Form no. 4". Ohne diesen Vordruck ist eine Importverzollung nicht möglich.
Darüber hinaus besteht für einige Konsumgüter, die für gewerbliche Zwecke importiert werden, eine Registrierungspflicht für ausländische Produzenten.
Weiterführende Informationen stellen wir Ihnen auf Anfrage gerne zur Verfügung.