Mit Inkrafttreten des Unionszollkodex (UZK) zum 01. Mai 2016 wird die EG VO 1207/2001 durch Art. 64 Abs.1 i.V.m. Art. 61ff der DVO zum UZK ersetzt. Der Wortlaut der Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprung bleibt inhaltlich gleich. Allerdings ergeben sich auch einige Änderungen – so kann beispielsweise eine Lieferantenerklärung künftig für maximal zwei Jahre ausgestellt werden. Die rückwirkende Ausstellung von Langzeitlieferantenerklärungen ist nur noch 1 Jahr rückwirkend zum Ausstellungsdatum möglich.
Bei Fragen können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden.