Die Ausnahmen für die Landwirtschaft sind in §2 des Güterkraftverkehrsgesetzes eindeutig definiert:
– für eigene Zwecke
– im Rahmen der Nachbarschaftshilfe
– im Rahmen eines Maschinenringes oder vergleichbaren Zusammenschlusses
Gütertransporte für Dritte unterliegen eindeutig dem Güterkraftverkehrsgesetz!!
Wir beraten Sie zu diesem Thema gerne – rufen Sie uns an.