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Aktuelles · 02.07.2017

Änderungen bei Langzeitlieferantenerklärungen

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/989 vom 8. Juni 2017 hat die EU Artikel 62 des Implementierenden Rechtsakts (IA) zum UZK geändert.

Illustration: Stift

Nach alter Fassung des Artikels 62 war es Unternehmen nur möglich Langzeit-Lieferantenerklärungen entweder für zukünftige Lieferungen oder rückwirkend für bereits gelieferte Waren auszustellen. Zukünftig ist es insofern wieder möglich eine einzige Langzeit-Lieferantenerklärung sowohl für bereits gelieferte Sendungen, als auch für zukünftige Warensendungen auszustellen.

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